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AGB

1.     Vertragsabschluss

a.)    Diese Lieferbedingungen gelten für alle -auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschl. Beratungsleistungen, Auskünfte -es sei denn, dass sie mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung oder Lieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
b.)   Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
c.)    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen und Schreiben und sonstigen Angebots-Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum und unsere urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die vorstehenden Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn uns nicht der Auftrag erteilt wird. Macht der Besteller Dritten die vorstehenden Unterlagen -ohne vorherige Zustimmung- zugänglich, so verpflichtet er sich uns gegenüber, eine Vertragsstrafe von €  5.000,00 zu zahlen.

2.     Urheberrechte

a.)    Ist Gegenstand unserer Leistung auch die Entwicklung, der Verkauf oder die Vermietung eines von uns erstellten Softwareprogramms, so gilt folgendes: Soweit wir das Programm im Rahmen der Abwicklung eines Vertrages über eine Gesamtanlage oder im Rahmen eines auf das Programm beschränkten Vertrages dem Besteller überlassen, räumen wir ihm ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im Rahmen des uns angezeigten Vertragszweckes oder der einzelnen Anlage ein. Es verbleiben im Übrigen sämtliche Rechte, insbesondere das Verbreitungs- und Bearbeitungsrecht bei uns. Vervielfältigungen zu internen Zwecken bedürfen unserer Zustimmung und müssen mit unserem Urheberrechtsvermerk gekennzeichnet sein. Es ist dem Kunden untersagt, von uns gelieferte Software oder Teile davon abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren, zu entassemblieren oder auf ein anderes Betriebssystem zu portieren, von der von uns gelieferten Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, zu übersetzen oder abzuändern und von dem schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.
b.)   Soweit wir lizenzierte Software von Dritten liefern, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Dritten.

3.     Preise

a.)    Die Preise verstehen sich rein netto Kasse ab Werk, zuzüglich Fracht und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.
b.)   Die Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung geht in das Eigentum des Bestellers über.

4.     Zahlungsbedingungen

a.)    Die Zahlung der vereinbarten Preise hat innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen, und zwar unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nicht statthaft. Ist der Besteller nicht Kaufmann, so steht ihm das Zurückbehaltungsrecht  nur dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
b.)   Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, 8 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Unternehmern geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
c.)    Alle unsere Ansprüche werden sofort fällig, -auch bei Stundung- wenn der Besteller Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers zu begründen. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen abweichend von einzelnen vertraglichen Bedingungen nur gegen Vorkasse auszuführen und die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse zu untersagen und deren Rückgabe zu verlangen.

5.     Eigentumsvorbehalt

a.)    Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Besteller bis zum Ausgleich der anerkannten Saldos vor. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht bei Übergabe eines Schecks nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages über; bei Übergabe eines Wechsels nicht vor dessen Einlösung auf den Besteller.
b.)   Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt in diesem Fall unberührt. Nach Herausgabe der Ware sind wir  zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf Ansprüche von uns  gegen den Besteller anzurechnen.
c.)    Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware immer pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
d.)   Es ist dem Besteller die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Erzeugnisse untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage oder Vollstreckungsabwehrklage gegen solche Eingriffe zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
e.)    Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer unserer Ansprüche ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber seinem Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob er die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert hat.
f.)    Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller ermächtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung jedoch nur so lange im eigenen Namen ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen auf Auskehrung der vereinnahmten Erlöse nachkommt, nicht mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber uns in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt ist und/oder er auch nicht seine Zahlungen eingestellt hat. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, die Einziehungsbefugnis ohne weitere Fristsetzung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Forderungseinzug im eigenen Namen beim Besteller nicht mehr gegeben sind.
g.)   Wir können jederzeit vom Besteller verlangen, dass er alle abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit Vor- und Zunamen und ladungsfähiger Anschrift uns bekannt gibt; alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen, wie Rechnungen, Lieferscheine, Verträge herausgibt und hierüber Auskunft erteilt. Wir sind weiter berechtigt, jederzeit die Räumlichkeiten des Bestellers zu betreten, um die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu besichtigen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, die die Weiterveräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Waren betreffen.
h.)   Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
i.)     Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandenen Alleineigentum oder Miteigentum von uns. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Besteller auch Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung gelieferter Ware zu einem Grundstück gegen einem Dritten erwachsen.
j.)     Wir sind verpflichtet, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

6.     Ausführung der Lieferung

a.)    Die Wahl der Vorlieferanten steht uns frei, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
b.)   Die Lieferfrist verlängert sich -auch innerhalb des Verzuges- angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der bestellten Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei Zulieferern oder deren Unterlieferern eintreten. Wir teilen dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mit. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
c.)    Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Fristen setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitigen Klarstellungen und Genehmigungen der Pläne. Die Lieferfristen verlängern sich -unbeschadet unserer Rechte aus Verzug- um den Zeitpunkt, um den die zuletzt genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt werden. Fristen gelten als eingehalten, bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Anlage in unserem Werk zur Versendung abholbereit gemeldet ist.

7.     Versand, Gefahrenübergang

Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteure oder Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Mit der Übergabe der Erzeugnisse an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Lieferwerks, geht die Gefahr, auch bei frachtfreier Lieferung oder einer Beschlagnahme, bei allen Geschäften auf den Besteller über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Sofern die Lieferung eine Montage umfasst, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges für die gelieferte Schaltanlage nebst Software ebenfalls mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Lieferwerkes auf den Besteller über. Dies gilt auch, sofern ein Probebetrieb vereinbart worden ist.

8.     Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge

a.)    Wir leisten für die Mängel von gelieferten Waren oder an erbrachten Leistungen zunächst nach Wahl des Bestellers Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (sog. Nacherfüllung) Im Falle der Errichtung eines Werkes gem.  § 631 ff BGB oder VOB/B üben wir das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus.
b.)   Erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware und im Falle der Werkleistung bei Abnahme schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
c.)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der    Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware/das Werk bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Aufpreis und Wert der mangelhaften Sache bzw. Vergütung und Wert der mangelhaften Leistung. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verursacht haben.
d.)   Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:

  • der Vertragspartner Wartungs- und Betriebsvorschriften nicht beachtet oder die Sache unsachgemäß behandelt;
  • Teile abnutzen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen
  • bei äußeren Einwirkungen wie Schlag und Stoß etc.;
  • Personen Reparaturen und Eingriffe an der Sache vornehmen, die hierzu von uns nicht autorisiert sind;
  • der Besteller Geräteteile fremder Herkunft einbaut;
  • fehlerhafte Bau- und Montageleistungen eines Dritten vorliegen.


e.)    Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Waren oder Abnahme des Werkes.
f.)    Soweit der Besteller -gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. positive Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, culpa in contrahendo)- Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder wegen Verzuges geltend macht, beschränkt sich unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den nach Art der Ware / des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbestimmungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

9.     Mängelbeseitigung im Ausland

a.)    Erbringen wir unsere Leistungen und Lieferungen an oder für einen im Ausland liegenden Ort, sind wir gemäß nachstehenden Bedingungen zur Mängelbeseitigung verpflichtet: Verlangt der Besteller nach einer Mängelrüge die Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland, so trägt er die Kosten unserer Inanspruchnahme (Reisekosten und Zeiten, Unterbringungskosten, Montagezeiten nach Tagessätzen für Monteure, Techniker, Ingenieure), wenn ein Bedienungsfehler vorliegt oder auf Seiten des Bestellers andere Ursachen die Störung bewirkt haben. Stellt sich vor Ort heraus, dass ein einzelnes Gerät oder ein Teil der Anlage defekt ist, beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners gegenüber uns auf den Austausch dieses Gerätes oder des Teils der Anlage. Der Besteller zahlt in diesem Fall lediglich die Kosten für die An- und Abreise sowie Unterbringung des Mitarbeiters und Subunternehmers der Firma Oneclick Engineering Service, nicht jedoch Montagezeiten. Ist streitig zwischen uns und dem Besteller, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, so trägt der Besteller die Beweislast.

10.   Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

a.)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes findet keine Anwendung.
b.)   Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
c.)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.